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MedienmitteilungVeröffentlicht am 8. Januar 2026

IGE gewinnt ersten Swissness-Fall gegen ausländisches Unternehmen vor Gericht

Bern, 08.01.2026 — Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) gewinnt vor dem Handelsgericht Bern gegen die BDSwiss AG. Die BDSwiss AG wird verpflichtet, den Bestandteil «Swiss» aus dem Namen und das Schweizerkreuz aus ihrem Logo zu entfernen. Sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Verwendung der schweizerischen Herkunftsangabe nicht.

Dass das Unternehmen BDSwiss AG in Zug ansässig ist, war dem Handelsgericht Bern nicht schweizerisch genug. Denn der weltweit agierende Finanzdienstleister BDSwiss AG konnte nicht nachweisen, dass in Zug mehr passiert, als dass nur der Briefkasten geleert wird. Deshalb entschied das Handelsgericht Bern, dass die BDSwiss AG den Bestandteil «Swiss» aus dem Namen und das Schweizerkreuz aus dem Logo entfernen muss. Das Urteil vom 26. August 2025 ist rechtskräftig. Die BDSwiss AG hat drei Monate Zeit, um ihren Auftritt anzupassen.

Urteil gegen ein ausländisches Unternehmen mit Geschäftssitz in Zug

Die BDSwiss AG ist ein Finanzdienstleister, der von Zypern aus verwaltet wird. Der angesprochene Kundenkreis befindet sich hauptsächlich in Deutschland. In der Schweiz gab es vermehrt Beschwerden gegen die BDSwiss AG, weshalb das IGE in der Schweiz mehrfach bei der BDSwiss AG vorstellig wurde und schliesslich beim Gericht Klage einreichte. Das IGE ist in der Schweiz im Falle von Swissness-Missbräuchen – ebenso wie Branchen- und Konsumentenschutzverbände – zu Zivilklagen berechtigt und kann zudem Strafanzeige erstatten.

Die «Swissness-Gesetzgebung»

Das Herzstück der sogenannten Swissness-Gesetzgebung bilden präzise Regeln im Markenschutzgesetz. Unternehmen, welche die Herkunftsangabe «Schweiz» verwenden, müssen deshalb auf die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien achten und diese im Falle eines Rechtsstreits nachweisen können. Unternehmen dürfen ihre Services als schweizerische Dienstleistung bewerben, sofern sich ihr Geschäftssitz in der Schweiz befindet und sie tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden. Mit der zweiten Bedingung soll verhindert werden, dass mit einem einfachen Briefkasten ein ausreichender Bezug zur Schweiz geschaffen wird.

Relevanz des Urteils für die «Swissness-Gesetzgebung»

«Mit dem Urteil wurden die Swissness-Kriterien für die Auslobung von Dienstleistungen als <schweizerisch> zum ersten Mal vor Gericht bestätigt», sagt Felix Addor, Stellvertretender Direktor und Rechtskonsulent des Instituts. Zudem seien die Erfordernisse nach Art. 49 Markenschutzgesetz (MSchG) als Teil der «Swissness-Gesetzgebung» streng ausgelegt worden – und dies bei einem Unternehmen, das in der Schweiz Finanzdienstleistungen erbringt, jedoch seinen Hauptsitz im Ausland hat. «Das macht dieses Urteil besonders bemerkenswert und setzt ein wichtiges Zeichen in Richtung Ausland.»

Verteidigung der Herkunftsangabe «Schweiz» als Aufgabe des IGE

Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf. Wer vom Swissness-Mehrwert profitieren will und die Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Schweizerkreuz oder einer Bezeichnung wie «Swiss» oder «Made in Switzerland» versieht, muss die gesetzlichen Regeln einhalten und dies im Klagefall auch nachweisen können. Firmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen ohne «Swissness» bewerben, müssen die Swissness-Kriterien nicht erfüllen. Auch damit kann ein Mehrwert geschaffen werden, ohne dass der Produktionsstandort Schweiz aufgegeben werden muss.

Je ausgeprägter das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die garantierte Herkunft und die Qualität eines Produkts und einer Dienstleistung wie etwa Uhren, Schokolade oder Bankdienstleistungen ist, desto eher kommt es zu missbräuchlicher Verwendung durch Trittbrettfahrer: Produkte und/oder Dienstleistungen werden als «schweizerisch» angepriesen, obwohl sie die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllen.

In der Schweiz kann das IGE im Namen des Bundes Strafanzeige erstatten oder eine Zivilklage einreichen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind Branchen- und Konsumentenschutzverbände, die bei der Durchsetzung eine Schlüsselrolle spielen. Sie haben die Möglichkeit, einen Missbrauchsfall bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen oder eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Das IGE interveniert gegen Swissness-Missbräuche in durchschnittlich 370 Fällen pro Jahr.