Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan vorübergehend auf Freizügigkeitseinrichtungen übertragen
Bern, 16.10.2024 - Arbeitnehmende, die in der 2. Säule in einem sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko versichert sind, sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können. Dies gilt, wenn das Guthaben andernfalls in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 die dafür nötige Änderung des Freizügigkeitsgesetzes bis zum 30. Januar 2025 in die Vernehmlassung gegeben. Er will gleichzeitig sicherstellen, dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten.